Eine Auflösung eines Wasserschutzgebiets kann nur erfolgen, wenn auch die dazugehörige Fassungsanlage aufgelassen wird, also die Rohwasserförderung nicht mehr erfolgt.
Bei einem Verstoß gegen die Schutzgebietsverordnung kann die Wasserbehörde eine Befreiung aussprechen – dies führt nicht zum Auflassen des Schutzgebiets. Dies hat die Genehmigungsbehörde auch bisher so vertreten. Das liegt nicht in der Entscheidung von bws.
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