Die Stadt Gundelsheim nimmt wie folgt Stellung:
Gründe der Stadt für die Ablehnung.
Auszug aus einer E-Mail aus der Korrespondenz mit dem Landratsamt als Prüfbehörde:
„Wie bereits telefonisch mitgeteilt, ist aus unserer Sicht eine Sanierung der sich im Eigentum der Stadt Gundelsheim befindlichen Straße Burghalde durch die BWS GmbH & Co. KG ohne weiteres nicht möglich.
Nach § 44 StrG liegt die Zuständigkeit für die Sanierung der Gemeindestraße und die Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt Gundelsheim als Straßenbaulastträger. Die Stadt Gundelsheim ist nach § 1 Abs. 1 VOB/B dazu verpflichtet, die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C, nämlich die technischen Regelungen für der Sanierung von Gemeindestraßen, zwingend einzuhalten."
Grundsätzlich besteht das Problem, dass die Sanierung vollständig bei der Stadtverwaltung laufen muss. Die bws wollte dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tun, hier stehen auch steuerliche Gründe für die bws im Vordergrund.
Die Unterhaltung/Sanierung der Straße sollte bei der Verpachtung mitverhandelt werden.
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