Die Sitzungsprotokolle von 2002 enthalten keinen Hinweis oder Beschluss hinsichtlich einer Verpflichtung zu einem Abbauende oder einer endgültigen Gebietsgrenze.
Sollte ein verpflichtendes Abbauende mit dem Genehmigungsantrag von 2002 aus dem Begriff „Endreliefgestaltung" interpretiert werden, so ist dies ein rein fachplanerischer Begriff und bezieht sich immer auf das jeweils im Antragsverfahren benannte Erweiterungsgebiet. Es bedeutet nicht, dass keine weitere Erweiterung folgen darf.
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